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Allgemeine

Geschäfts-
bedingungen

I. Geltung der Bedingungen


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte der Gesellschaft gegenüber Unternehmern und anderen Personen im Sinne des § 310 BGB. Sie gelten für sämtliche Geschäfte von uns ausschließlich. Hiervon abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich von uns anerkannt wird, auch wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner das Rechtsgeschäft ohne weiteres und vorbehaltlos ausführen.

 


II. Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Angebote und Auftragserteilung
1.1 Unsere Angebote sind frei widerruflich und lediglich als Aufforderung zur Abgabe von Aufträgen durch den Kunden zu verstehen.

1.2 Sofern keine Festpreise vereinbart werden, verstehen sich unsere Angebote im kaufmännischen Geschäftsverkehr vorbehaltlich üblicher Preissteigerungen oder -senkungen.

1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichtzustandekommen oder Aufhebung des Auftrags ist der Auftraggeber auf unser Verlangen zur unverzüglichen Rückgabe verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Entwürfe sind kostenpflichtig.


2. Annahme von Aufträgen
Die Annahme von Aufträgen erfolgt nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt das Einverständnis des Auftraggebers als gegeben, falls er nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.


3. Urheberrechte
3.1 Jeder uns erteilte Auftrag, der die Erstellung von Entwürfen, Datensätzen, Stilvorlagen und Werkzeichnungen umfasst, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) i. V. m. den Werkvertragsbestimmungen des BGB.

3.2 Die Entwürfe, Datensätze, Stilvorlagen und Werkzeichnungen einschließlich der Urheberbezeichnungen dürfen ohne unsere Zustimmung weder im Original noch bei den Reproduktionen verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen oder Details - ist unzulässig.

3.3 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte bzw. in Auftrag gegebene Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit unserer Einwilligung und ggf. nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.

3.4 Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu nutzen und zu verwerten.

3.5 Wir sind berechtigt, die von uns gefertigten Werke und Dienstleistungen als Referenzen zu nutzen und Abbildungen davon mit Namen und Logo in unseren Werbematerialien und auf unserer Homepage im Internet zu veröffentlichen.


4. Anlieferung und Aufbewahrung von Daten
4.1 Wir übernehmen bzw. vermitteln die Herstellung von Werkvorlagen aus Daten, die entweder von uns erstellt oder vom Auftraggeber auf seine Kosten und auf seine Gefahr (auch Datenträger oder per Datenfernübertragung) zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass von den uns zur Verfügung gestellten Daten Sicherungskopien bestehen. Wir übernehmen bzw. vermitteln ferner die Herstellung von Werkvorlagen auf der Grundlage von Daten oder Entwürfen, die der Auftraggeber auf sonstige Weise zur Verfügung stellt und die erst noch auf Datenträger erfasst, realisiert und gesetzt werden müssen. Uns überlassene oder von uns für den Auftraggeber erstellte Daten werden bis zum Ende des Vertragsverhältnisses oder bis zur Erfüllung des Vertragszwecks aufbewahrt.

4.2 Der Auftraggeber ist uns zum Schadensersatz für alle Nachteile verpflichtet, die durch die Verwendung von Daten und Datenträgern entstehen, die nicht ordnungsgemäß angeliefert wurden oder funktionsunfähig, insbesondere von Computerviren befallen sind.


5. Zahlung und Zahlungsverzug
5.1 Die uns zustehende Vergütung ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig.

5.2 Bei Banküberweisungen oder Scheckeinreichungen gilt der Tag der Gutschrift auf unserem Konto als Zahlungseingang.

5.3 Wir sind berechtigt, die uns aus unserer Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen an Dritte abzutreten.


6. Lieferung
6.1 Bei Versendung geht die Gefahr bei Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über. Der Transport erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. Dies gilt auch für Zollgebühren, Steuern o.ä. bei Lieferungen ins Ausland.

6.2 Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Kommen wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn dies in der Fristsetzung angedroht war.

6.3 Ersatz des Verzugsschadens kann der Auftraggeber nur bis zur Höhe des Auftragswertes erlangen.

6.4 Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorstehenden Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller unverzüglich mitgeteilt. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.


7. Verpackung und Versand
Verpackungen werden Eigentum des Bestellers. Versand-, Porto- und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.


8. Gewährleistung
8.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Leistung sowie die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich zu überprüfen. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Gesetzes liegen nur dann vor, wenn die Eigenschaften des Werkes schriftlich zugesichert worden sind.
8.2. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle verzögerter, unterlassener, misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. Der Käufer hat zunächst nur Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an den anderen Teilen des Kaufgegenstands verursachten Schäden (Nachbesserung).
8.2 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle verzögerter, unterlassener, misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. Der Käufer hat zunächst nur Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an den anderen Teilen des Kaufgegenstands verursachten Schäden (Nachbesserung).

8.3 Soweit der Auftraggeber an unseren Arbeitserzeugnissen Korrekturen vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, entfällt jede Haftung durch uns, sofern die Korrekturen Ursache für die Mängel waren.

8.4 Mängel eines Teiles der gelieferten Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, der mangelfreie Teil ist für den Auftraggeber ohne Interesse.

8.5 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die daraus entstanden sind, dass der Auftraggeber

a) sich weigert, den gemeldeten Mangel durch uns feststellen und beseitigen zu lassen oder

b) versucht hat, den Mangel durch eine unsachgemäß ausgeführte Reparatur selbst zu beseitigen oder

c) abweichend von unseren Konstruktionen und Vorschlägen seine Ausführung nach seinen Anweisungen oder mit einem von ihm gelieferten Material verlangt oder

d) die Montage selbst durchgeführt hat.

Für die Ersatzware und die Ausbesserung laufen keine besonderen Gewährleistungsfristen. Der Ablauf der Gewährleistungsfrist ist während der Nachbesserungsarbeiten gehemmt.


9. Lieferumfang
Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Für eine Mehr- oder Minderlieferung von 10 % des Bestellumfanges bei Drucksachen übernehmen wir keine Haftung. Ein Nachlieferungsanspruch besteht nicht.


10. Annullierungskosten
Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrage zurück, können unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Werklohnes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn gefordert werden. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.


11. Mietunterkonstruktionen
Für Mietunterkonstruktionen gelten ausschließlich unsere folgenden Geschäftsbedingungen zur Vermietung von Bauschildsystemen. 


III. Geschäftsbedingungen zur Vermietung von Bauschildsystemen
Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, welche mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung als angenommen gelten. Abweichende Vorschriften verpflichten uns nur, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden sind.


2. Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Auslieferung des Vermieters und endet bis zu dem im Auftrag vereinbarten Zeitpunkt (24 Monate) der Rücklieferung/ Rücknahme bzw. dem Zeitpunkt des Abbaus.


3. Versand und Gefahrenübergang
Der Versand des Mietobjektes erfolgt auf Kosten des Mieters, soweit nicht anders vereinbart. Der Gefahrenübergang tritt bei Abholung des Mieters ein oder sobald der Vermieter das Mietobjekt dem Mieter oder einer empfangsberechtigten Person nach Prüfung übergeben hat. Ab dem Gefahrenübergang haftet der Mieter für auftretende Beschädigung oder Verlust der Mietsache. Schilder/ Planen müssen transportfähig verpackt werden, für die Abholung wird keine Gewähr übernommen.


4. Gebrauch des Mietobjektes
Die vermieteten Objekte sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Sie sind in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalt des Mietobjektes verbunden sind, sind zu beachten und Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Der Mieter hat die Mietobjekte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte. Die Anbringung von Fremdschildern ist kostenpflichtig und bedarf einer Genehmigung. Ohne Genehmigung erlischt die Gewährleistung, da sich die Statik verändert.
Die Umstellung der Mietanlage darf nur durch uns erfolgen, oder nach schriftlicher Genehmigung. Bei Selbstaufstellung erlischt die Gewährleistung, Schäden sind kostenpflichtig und müssen vom Mieter getragen werden. Der Mieter ist für die Sicherung der Baustelle bzw. der Anlage gegenüber Unbefugten verpflichtet.


5. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle Schäden an dem Mietobjekt, die während der Mietzeit an dem Mietobjekt durch ihn oder Dritte entstehen. Den Schaden einer zufälligen Beschädigung trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens oder Verlustes hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert des vermieteten Gegenstandes zu ersetzen, unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat. Im Streitfall ist die Höhe des Wiederbeschaffungswertes über die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen anerkannten oder vereidigten Sachverständigen auf Kosten des Mieters zu ermitteln.


6. Gewährleistung
Der Vermieter haftet für den ordnungsgemäßen Zustand des Mietobjektes nur im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Eine Haftung des Vermieters für Sach- und Personenschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben könnten, ist ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Störungen/Mängel im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken und evtl. Schäden gering zu halten, insbesondere ist er verpflichtet, etwaige Gefahrerkennung an dem Mietobjekt dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dem Vermieter ist alsdann Gelegenheit zu geben, den Mangel an dem Mietobjekt zu beheben oder andere, gleichartige Mietobjekte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Anzeige eines Mangels, oder zeigt er den Mangel nicht unverzüglich dem Vermieter an, so verliert er einen etwaigen Anspruch auf Minderung. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete oder dem Gebrauch des Mietobjektes gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch alle Kosten, die dem Vermieter durch die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen. Für eventuelle Schäden, die dem Mieter bei der Nutzung des Mietobjektes entstehen, haftet der Vermieter nicht. Bei Ausfall des Mietobjektes beschränkt sich der Schadensersatz auf den Mietpreis. Weitere darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Sturmschäden sind über den Vermieter versichert und beinhalten ausschließlich die Schadensübernahme von beschädigten Fremdgütern. Mögliche Beschädigungen der Schilder oder Planen z.B. durch Sturm/Orkan (Sturm bis 116 Km/h, Orkan ab 117 Km/h) müssen deshalb grundsätzlich vom Auftraggeber bzw. Grundstückseigner versichert sein. Die Unterkonstruktionen sind über die Bauwesensversicherung des Auftraggebers zu versichern.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Haftung für Ihre Schilder/ Planen wegen der von uns übernommenen Montage übernehmen. Ein Anspruch auf Ersatz des Schildmaterials und/oder die Beschriftung besteht nicht, und sind, da Eigentum des Mieters, selbst zu versichern.


7. Lieferung und Endmontagen
Die Vereinbarung eines Miet- oder Endmontagetermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des vereinbarten Termins vom Vermieter aus zu vertretenden Umständen unmöglich, ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen. Unvorhersehbare “acts of god”, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim Vermieter oder einem seiner Lieferanten wie z.B. Streik, Unfallschäden, Baubehinderung etc., berechtigen den Vermieter und Montageunternehmen - unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen seitens des Mieters - den Beginn der Mietzeit bzw. die Fertigstellung der Montagearbeiten um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Gegebenenfalls benötigte Kransysteme, Straßensperrungen etc. am Aufstell- bzw. Montageort sind im Mietpreis nicht eingeschlossen. Notwendige Bauanträge, Bewilligungen und Genehmigungen sowie Bodengutachten, Bodenanalysen oder Bodenpressungen sind vom Mieter auf eigene Kosten zu erbringen. Auch beim Abbau muss eine Freigabe schriftlich vorhanden sein. (mind. 2 Wochen vorher anmelden). Weitere Voraussetzungen: Nivellierte Aufstellfläche, horizontale Arbeitsfläche in Größe der Unterkonstruktion, freie und festgrundige LKW-Zufahrt zur Aufstellfläche. Der Mieter ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass keine Versorgungsträger wie Wasser, Strom, Telefon, unbefahrbare Objekte wie Tiefgaragen sowie Materialien wie Sandstein etc. vorhanden sind. Der Mieter ist ebenfalls verpflichtet, zu gewährleisten, dass sich im Zeitraum der Montage keine parkenden Autos, Personen oder wertvollen Gegenstande unter schwebenden zu montierenden Produkten befinden. Je nach Erfordernissen werden folgende Fahrzeuge eingesetzt: Sattelzug: Gesamtlänge 20 m, breit 2,6 m 40 t Gesamtgewicht und Sattelzug: Gesamtlänge 10 m, breit 2,6 m 26 t Gesamtgewicht.
Entstehende Mehrkosten durch Baubehinderung werden gesondert und nach Aufwand berechnet.


8. Zahlungsbedingungen
Der Mietpreis ist vollständig ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt fällig, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt bei Zahlungsverzug frühzeitig zurück zu führen. Die hierfür entstehenden Mehrkosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, sofern die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

8.1 Zahlung und Zahlungsverzug
Bei Banküberweisungen oder Scheckeinreichungen gilt der Tag der Gutschrift auf unserem Konto als Zahlungseingang.

8.2 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

8.3 Zur Beachtung: Mietobjekte werden vom jeweiligen Eigentümer einem Mieter gegen Mietzins für einen vertraglich vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Das gemietete Objekt ist somit nicht Eigentum des Mieters. Wir behalten uns vor, das jeweils entsprechende vermietete Objekt bei Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarungen innerhalb von acht Wochen zurückzuführen. Die Ankündigung hierzu erfolgt 48 Stunden vorab. Eine Neuberechnung erfolgt mit Gutschrift, Neubewertung und Kostenstellung für frühzeitige Rückführung. Das Schildmaterial incl. Beschriftung ist nicht Gegenstand des Mietverhältnisses und verbleibt bei dem Mieter.

 


IV. Aufrechnungsverbot und Forderungsabtretung
1. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden gegen Forderungen von uns ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder es handelt sich um Forderungen, die aus unvollständiger oder mangelhafter Vertragserfüllung erwachsen sind.

2. Sämtliche Ansprüche (Forderungen, Gutschriften, Stornos) sind an Crefo Factoring Südwest GmbH & Co. KG, Stuttgarter Str. 35, 73430 Aalen abgetreten und verkauft. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an die Crefo Factoring Südwest GmbH & Co. KG auf das Konto Nr. 1000 475 672, BLZ 614 500 50, Kreissparkasse Ostalb, BIC: OASPDE6A, IBAN: DE79 6145 0050 1000 4756 72, geleistet werden, an die wir unsere Forderungen abgetreten und übertragen haben. Gutschriften/Stornos ohne den Vermerk der Abtretung gelten als von der Crefo Factoring Südwest GmbH & Co. KG nicht akzeptiert und autorisiert.

 


V. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher sich aus einem Auftrag ergebenden Forderungen in unserem Eigentum. Auch die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten ist von der vollständigen Bezahlung unserer Forderung abhängig. Gemäß § 369 HGB behalten wir uns vor, an allen vom Auftraggeber angelieferten Arbeitsmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung auszuüben.

2. Die Forderung des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware wird schon jetzt an uns abgetreten. Nur mit dieser Maßgabe ist der Auftraggeber zum Weiterverkauf der Liefergegenstände im regelmäßigen Geschäftsverkehr berechtigt. Zu anderer Verfügung über die Liefergegenstände, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt.

3. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Vorausabtretung bis auf Widerruf ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt hiervon unberührt.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände wird stets für uns vorgenommen. Werden diese Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden verarbeitet oder zu einer einheitlichen Sache verbunden, so ist vereinbart, dass der Auftraggeber uns das Miteigentum einräumt, das dem Wertverhältnis der von ihm gelieferten zu den anderen Gegenständen entspricht. Entsprechendes gilt im Falle der Vermischung. Ist die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen, so hat der Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen. Im Übrigen gilt die gleiche Regelung wie bei dem unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.

6. Bei Auslandslieferungen bleiben die Liefergegenstände bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, sofern dies nach den Gesetzen des Landes, in das die Liefergegenstände verbracht werden, zulässig ist. Wenn diese Gesetze keinen Eigentumsvorbehalt, jedoch andere Rechte in Bezug auf die Liefergegenstände vorsehen, sind wir berechtigt, alle diese Rechte in Anspruch zu nehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an allen Rechtshandlungen mitzuwirken, mit denen wir unser Eigentumsrecht schützen oder ähnliche Rechte an den Liefergegenständen bestellen können.

 


V. Haftung Und Verjährung
1. Unsere Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn uns fällt die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die zum Schutz vertragsspezifischer Interessen erforderlich sind, auf deren Einhaltung unser Kunde regelmäßig vertrauen darf, und solche, die sich für uns in den Grenzen zumutbarer Belastung halten, wie z. B. die Übergabe der Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln, die Besitzverschaffung und die Verschaffung des Eigentums nach vollständiger Bezahlung.

2. Unsere Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die vertragstypischen, bei Lieferung unserer Produkte vorhersehbaren Schäden.

3. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die nach dem Einbau unserer Produkte entstehen. Ausgeschlossen ist insbesondere die Übernahme der Kosten für den Ein- und Ausbau von Komponenten der Produkte.

4. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

5. Mit Ausnahme der Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren alle Mängelansprüche gegen uns ein Jahr ab Ablieferung der Ware an den Kunden.

6. Mängel hat uns der Kunde unverzüglich, offensichtliche spätestens innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Ablieferung und nicht offensichtliche spätestens innerhalb von 1 Woche nach deren Entdeckung anzuzeigen.

 


VI. Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die dem gewünschten Ergebnis der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommen; Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.

2. Für alle unsere Rechtsgeschäfte gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

3. Ist unser Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist örtlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus mit uns bestehenden Rechtsverhältnissen unser Sitz.

Stand: Juni 2014

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